Forum für Künstlernachlässe e.V.
Vereinsregister-Nr. Hamburg 17930
Vereinssatzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.09.2013
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Forum für Künstlernachlässe e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, nämlich insbesondere die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern, insbesondere in Hamburg und im norddeutschen Raum.
(2) Zur Förderung der Kunst gehören die Förderung bildender Künste einschließlich der Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Museen und kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen.
Zu den Kulturwerten gehören insbesondere Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung wie Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Autographen, Archive und andere vergleichbare Einrichtungen.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Kunstsammlungen, Künstlernachlässe, Bibliotheken, Autographen, Archive und andere vergleichbare Materialien aufnimmt und wissenschaftlich betreut, d.h.
– aufarbeitet
– dokumentiert
– in Ausstellungen der Öffentlichkeit präsentiert
– und die Forschungsergebnisse publiziert.
Dazu wird der Verein
– Kunstsammlungen pflegen
– Ausstellungen und Vortragsreihen veranstalten
– pädagogische Anliegen umsetzen
– Mitglieder betreuen
– Informationsmaterial erstellen.
(4) Veröffentlichungen, die aus den Forschungen des Vereins bzw. aus vom Verein durchgeführten Tagungen hervorgehen, sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Teilnahme an Tagungen steht der Allgemeinheit offen, die Verbreitung des durch den Verein generierten Wissens wendet sich an die breite Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät.
(4) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
– die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss wird durch den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
(6) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Die Mitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) Weitere Organe wie das Direktorium (§ 8) und der Beirat (§ 9) können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen wünscht.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
– Wahl und Abwahl des Vorstandes
– Wahl eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin
– Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung und leitet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss erneut eingeladen werden. In diesem Fall reicht die Anwesenheit von drei Mitgliedern für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für eine Änderung des Satzungszweckes Einstimmigkeit erforderlich.
(7) Mitglieder können anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht für Abstimmungen erteilen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter sowie von diesen autorisierte weitere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils für sich allein.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist der Widerruf der Bestellung des Vorstandes nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Sie erhalten dafür eine Vergütung im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Die Einzelheiten regelt der Vorstand jährlich durch Beschluss; zu diesem Zweck wird der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Über die Vergütung hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Ersatz etwaiger Auslagen und Aufwendungen. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus weniger als drei Personen, findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.
(8) Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Direktorium
(1) Der Vorstand kann ein Direktorium von ein bis drei Personen bestellen.
Dem Direktorium können folgende Aufgaben übertragen werden: Repräsentation und Mitgliederbetreuung, wissenschaftliche Betreuung, Bearbeitung, Präsentation und Vermittlung der Kulturwerte, Tagesgeschäft.
(2) Der Vorstand erteilt in diesem Fall den Mitgliedern des Direktoriums Einzelvertretungsbefugnis im zur Erfüllung der Aufgaben des Direktoriums erforderlichen Umfang.
(3) Die Arbeit des Direktoriums wird vergütet.
§ 9 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen künstlerisch-wissenschaftlichen Beirat mit drei bis sieben Vertretern aus dem Bereich des Kunst- und Kulturlebens bestellen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mindestens ein Mitglied des Beirats sollte Künstler sein. Der Sprecher des Beirates hat Anwesenheitsrecht bei der Vorstandssitzung; Mitglieder des Vorstandes und des Direktoriums haben Anwesenheitsrecht und Vortragsrecht in den Beiratssitzungen.
(2) Der Beirat berät den Vorstand beziehungsweise die Forschungstätigkeit durchführenden Fachkräfte hinsichtlich der Qualität der zu bearbeitenden Kunstwerke und empfiehlt die Aufnahme und Veräußerung von Kunstwerken.
(3) Der Beirat wird für zwei Jahre einberufen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Beirat tritt zusammen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung.
(7) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig, er erhält lediglich Ersatz etwaiger Auslagen.
§ 10 Beiträge und Vereinsfinanzen
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, danach jeweils innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres fällig.
(3) Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung auf der Mitgliederversammlung und auf Anfrage dem Vorstand Auskunft über die Finanzlage des Vereins.
(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen gedeckt.
§ 11 Zuwendungen
(1) Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen Zuwendungen entgegennehmen.
(2) Der Verein ist berechtigt, Vermögensgegenstände umzuschichten, zu veräußern und marktüblich zu verwerten.
(3) Er ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.
§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vor. Nur bei starken Abweichungen müssen die Mitglieder informiert werden.
(5) Den Zahlungsverkehr übernimmt der Kassenführer oder eine vom Vorstand dazu bevollmächtigte Person; Überweisungen müssen von einem Vorstandsmitglied oder von einer vom Vorstand dazu bevollmächtigten Person unterschrieben sein.
(6) Für das Finanzamt muss ein Jahresabschluss in Form einer Gewinn-Verlust-Rechnung vorgelegt werden.
(7) Beiträge, Zuwendungen und Erträge sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Rücklagen können im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung gebildet werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung). Die Auswahl der Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.